LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.01.2011
4 Sa 494/10)
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; ZPO § 528 S. 1; BGB § 133; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 717/10

Stufenklage zur Abrechnung von Überstunden; Auslegung eines Auskunftsantrags zum Inhalt von Stundennachweisen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 494/10)

DRsp Nr. 2011/5345

Stufenklage zur Abrechnung von Überstunden; Auslegung eines Auskunftsantrags zum Inhalt von Stundennachweisen

1. Zur Auslegung eines Antrages auf Auskunft über den Inhalt der vom Arbeitnehmer vorgenommenen Eintragungen in einem ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Vordruck über Stundennachweise. 2. Veranlasst der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Erstellen von Stundennachweisen und verbleiben diese beim Arbeitgeber, so hat der Arbeitnehmer in der Regel im Rahmen einer Stufenklage Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der von ihm getätigten Eintragungen, sofern er diese Auskunft benötigt, um seine Überstundenklage zu beziffern.

1. Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und auslegungsbedürftig; die Auslegungsregeln des materiellen Rechts (insbesondere § 133 BGB) finden dabei grundsätzlich entsprechende Anwendung. 2. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist der objektive und damit der Empfängerin vernünftigerweise erkennbare Sinn maßgeblich; gegebenenfalls ist eine Gesamtbetrachtung mehrerer gleichzeitiger Erklärungen anzustellen. 3. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht.