LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.08.2011
10 Sa 93/11
Normen:
BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 2; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 835/10

Stufenklage zu Provisionsansprüchen; unbegründeter Einwand der Arbeitgeberin zur Störung der Geschäftsgrundlage; Vorrang der Änderungskündigung gegenüber Vertragsanpassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 93/11

DRsp Nr. 2011/17371

Stufenklage zu Provisionsansprüchen; unbegründeter Einwand der Arbeitgeberin zur Störung der Geschäftsgrundlage; Vorrang der Änderungskündigung gegenüber Vertragsanpassung

1. Für das Arbeitsverhältnis ist das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein selbständiger Änderungsgrund; gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB ist das Kündigungsrecht die speziellere gesetzliche Regelung. 2. Soweit überhaupt eine Störung der Geschäftsgrundlage die Änderung der Arbeitsbedingungen notwendig macht, hat die Arbeitgeberin eine Änderungskündigung auszusprechen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17. Dezember 2010, Az.: 10 Ca 835/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 2; ZPO § 254;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Provisionsansprüche des Klägers und seine vertragsgemäße Beschäftigung.