LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2022
6 Sa 411/21
Normen:
BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1827/20

Stufenklage gem. § 254 ZPONettolohnvereinbarung als AusnahmefallAbrechnung über das gezahlte Arbeitsentgelt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 411/21

DRsp Nr. 2022/10030

Stufenklage gem. § 254 ZPO Nettolohnvereinbarung als Ausnahmefall Abrechnung über das gezahlte Arbeitsentgelt

1. Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. 2. Eine Nettoentgeltvereinbarung ist eine Abrede des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer alle auf das Arbeitsentgelt entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt. Nettoentgeltvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. 3. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dem Arbeitnehmer "bei Zahlung" des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Regelung dient der Transparenz. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 2 Ca 1827/20 - vom 06. Oktober 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.