OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2007
2 U 113/05
Normen:
ArbEG § 9; ArbEG § 12; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 278/04

Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung wegen einer DiensterfindungAnspruch auf eine angemessene VergütungErmittlung der Höhe der zustehenden ErfindervergütungAnspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den Arbeitgeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 2 U 113/05

DRsp Nr. 2020/14277

Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung wegen einer Diensterfindung Anspruch auf eine angemessene Vergütung Ermittlung der Höhe der zustehenden Erfindervergütung Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den Arbeitgeber

1. Mit unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.2. Der Arbeitnehmer hat nach Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. August 2005 verkündete Teilurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 18. Januar 2007 10.000,00 €, danach 8.000,00 €.

Normenkette:

ArbEG § 9; ArbEG § 12; BGB § 242; BGB § 259;

Gründe

I.