LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.2013
8 Sa 1508/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; TV-Nahverkehr Hessen § 23 Abs. 3 S. 1; TV-Nahverkehr Hessen § 5 Abs. 2 Unterabs. 2; TV-Nahverkehr Hessen § 5 Abs. 2 Unterabs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 307/11

Stufenaufstieg TV-N Hessen Zurücklegung von Zeiten in Entgeltstufe nach dem 1. Juli 2010

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1508/12

DRsp Nr. 2013/21469

Stufenaufstieg TV-N Hessen Zurücklegung von Zeiten in Entgeltstufe nach dem 1. Juli 2010

Nach der erstmaligen Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe der Entgeltgruppen des TV-N Hessen erfolgt der weitere Stufenaufstieg erst dann, wenn die gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 2, 3 TV-N erforderliche Zeit in dieser Entgeltstufe in vollem Umfang nach dem 1. Juli 2010 zurückgelegt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. August 2012 - 3 Ca 307/11 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; TV-Nahverkehr Hessen § 23 Abs. 3 S. 1; TV-Nahverkehr Hessen § 5 Abs. 2 Unterabs. 2; TV-Nahverkehr Hessen § 5 Abs. 2 Unterabs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch die Stufenzuordnung.