LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.2009
5 Sa 85/09
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; TVÜ-Bund § 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, 2 Ca 410/08 11.12.2008,

Strukturausgleich bei Überleitung in neues Tarifwerk

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 85/09

DRsp Nr. 2009/26144

Strukturausgleich bei Überleitung in neues Tarifwerk

Die enumerative Aufzählung der Fälle, in denen ein so genannter Strukturausgleich gewährt wird (§ 12 TVÜ-Bund i. V. mit Anlage 3 zu dieser Norm), ist abschließend, kann nicht erweiternd ausgelegt werden und widerspricht nicht Art. 3 GG.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 11.12.2008 - 2 Ca 410/08 - wird auf die Berufung des Beklagten abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art 3 Abs. 1; TVÜ-Bund § 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage um den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Strukturausgleiches.