LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2011
2 Sa 423/10
Normen:
TVÜ-L § 12 Abs. 1 S. 1; TVÜ-L § 12 Abs. 1 S. 2; TVÜ-L § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1178/09

Strukturausgleich bei Erreichen der im Überleitungszeitpunkt bestehenden Vergütungsgruppe durch Bewährungsaufstieg

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 423/10

DRsp Nr. 2011/13497

Strukturausgleich bei Erreichen der im Überleitungszeitpunkt bestehenden Vergütungsgruppe durch Bewährungsaufstieg

Das Merkmal "Aufstieg - ohne Aufstieg" in der Anlage 3 TVÜ-Länder ist nicht zwingend dahin auszulegen, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe auch nicht mit einem früheren Aufstieg verbunden ist. Daher steht die Tatsache, dass die im Überleitungszeitpunkt bestehende Vergütungsgruppe durch Bewährungsaufstieg erreicht ist, der Zahlung des Strukturausgleiches nicht entgegen.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.06.2010 - 1 Ca 1178/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-L § 12 Abs. 1 S. 1; TVÜ-L § 12 Abs. 1 S. 2; TVÜ-L § 12 Abs. 2;

Tatbestand: