LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.02.2012
3 Ta 266/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 430/11

Stromkosten und Rundfunkgebühren bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 266/11

DRsp Nr. 2012/3696

Stromkosten und Rundfunkgebühren bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

Allgemeine Stromkosten und Rundfunkgebühren fallen unter den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO und sind daher nicht gesondert abzugsfähig.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Oktober 2011 teilweise dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die im PKH-Beschluss angeordnete Ratenzahlung.

Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 75,00 EUR bewilligt worden.