LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.01.2020
4 TaBV 18/19
Normen:
BetrVG § 99; TVöD -VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9a und EG 10;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 36 d/18

Strenge Tarifbeachtung im Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 18/19

DRsp Nr. 2021/16472

Strenge Tarifbeachtung im Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung

Ein Antrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine bestimmte Entgeltgruppe des TVöD -VKA ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Entgeltgruppe wegen des Vorrangs spezieller Tätigkeitsmerkmale nicht anwendbar ist, sondern die Tätigkeit durch eben diese speziellen Merkmale einer anderen Entgeltgruppe zugeordnet ist. Dies gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung für den Arbeitnehmer höherwertig ist als die tarifrechtlich richtige Eingruppierung.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.06.2019 - 3 BV 36 d/18 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; TVöD -VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 9a und EG 10;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters M. in die Entgeltordnung des TVöD (VKA).