Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.06.2019 - 3 BV 36 d/18 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters M. in die Entgeltordnung des TVöD (VKA).
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