Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 13.04.2022, Az. 2 BVGa 1/22, wird zurückgewiesen.
A.
Die Beteiligten haben im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Abbruch einer Betriebsratswahl gestritten. Wegen der Anträge wird auf die Antragsschrift vom 21.02.2022 (Bl. 3 f. d.A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin beschäftigt zwischen 101 und 200 Arbeitnehmer.
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