LAG Köln - Beschluss vom 27.09.2012
11 Ta 59/12
Normen:
§ 33 Abs. 3 RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9584/11

Streitwertfestsetzung; Nichtberücksichtigung einer Freistellungsregelung

LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 59/12

DRsp Nr. 2012/21826

Streitwertfestsetzung; Nichtberücksichtigung einer Freistellungsregelung

Eine Freistellungsregelung wirkt nicht streitwerterhöhend, da sie Teil der Beilegung des Bestandsschutzstreits ist und nicht der Bereinigung einer weiteren, davon unabhängigen Auseinandersetzung der Parteien dient.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.02.2012 - 2 Ca 9584/11 - dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich auf 34.125,-- € festgesetzt wird.

Normenkette:

§ 33 Abs. 3 RVG;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist teilweise begründet.