LAG Köln - Beschluss vom 04.01.2012
9 Ta 3/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4578/11

Streitwertfestsetzung; Mehrwert eines Vergleichs

LAG Köln, Beschluss vom 04.01.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 3/12

DRsp Nr. 2012/4466

Streitwertfestsetzung; Mehrwert eines Vergleichs

Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien in einem Klageverfahren wegen Annahmeverzugslohn durch gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist für den gerichtlichen Vergleich ein Mehrwert nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann anzusetzen, wenn zwischen den Parteien streitig war, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer gesundheitlichen Leistungseinschränkung des Klägers seinen Sinn als Austauschverhältnis verloren hatte und mit der Inanspruchnahme von Altersrente durch den Kläger auch rechtlich beendet werden sollte - so die Beklagte - oder ob eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch Zuweisung eines Schonarbeitsplatzes ermöglicht werden sollte - so der Kläger -.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom

27. Oktober 2011 - 6 Ca 4578/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf EUR 8.987,32 (2 x EUR 4.493,66) und für den gerichtlichen Vergleich vom 27. Oktober 2011 auf EUR 26.961,96 (6 x EUR 4.493,66) festgesetzt.