LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2011
5 Ta 1/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3; ZPO § 261 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 413/10

Streitwertfestsetzung bei einem lediglich beabsichtigten Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 1/11

DRsp Nr. 2012/4668

Streitwertfestsetzung bei einem lediglich beabsichtigten Weiterbeschäftigungsantrag

Wird einem in der Klageschrift als allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag formulierten Antrag die Passage "Sollte die beklagte Partei im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die klägerische Partei weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:" vorangestellt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Antrag nur angedroht, aber nicht rechtshängig gemacht werden soll.

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 14.12.2010 - 6 Ca 413/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 2.608,39 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 59,04 EUR.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3; ZPO § 261 Abs. 2;

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.09.2010 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegen die ihr am 14.09.2010 zugegangene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 09.09.2010 und begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses. Des Weiteren ist in der Klageschrift zu lesen: