Gründe
Gem. § 42 Abs. 2 GKG ist für die Wertberechnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, bei dem es um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Mit dieser Sonderregelung, die von den Wertvorschriften für Bürgerliche Rechtstreitigkeiten (§§ 3 ff. ZPO i. V. mit § 48 GKG) abweicht, verfolgt der Gesetzgeber einen sozialen Zweck. Die arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders günstig ausgestaltet sein (vgl. Meyer, GKG/FamGKG, Kommentar zum Gerichtskostengesetz (GKG) und zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), 13. Aufl. 2012, § 42 GKG Rn. 17).
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