LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.11.2013
12 Sa 15/13
Normen:
GKG § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 138/11

Streitwertbestimmung für Kündigungsrechtsstreits eines Arztes unter Außerachtlassung der Einkünfte aus den Nebentätigkeiten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 15/13

DRsp Nr. 2014/1956

Streitwertbestimmung für Kündigungsrechtsstreits eines Arztes unter Außerachtlassung der Einkünfte aus den Nebentätigkeiten

Das Einkommen, das ein Arzt aus Nebentätigkeiten erzielt, bleibt bei der Bemessung des Streitwerts nach § 42 Abs. 2 GKG in jedem Fall unberücksichtigt.

Tenor

wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 04.04.2013 für beide Instanzen auf 31.575,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2;

Gründe

Gem. § 42 Abs. 2 GKG ist für die Wertberechnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, bei dem es um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Mit dieser Sonderregelung, die von den Wertvorschriften für Bürgerliche Rechtstreitigkeiten (§§ 3 ff. ZPO i. V. mit § 48 GKG) abweicht, verfolgt der Gesetzgeber einen sozialen Zweck. Die arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders günstig ausgestaltet sein (vgl. Meyer, GKG/FamGKG, Kommentar zum Gerichtskostengesetz (GKG) und zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), 13. Aufl. 2012, § 42 GKG Rn. 17).

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