I.
In dem zugrundeliegenden Feststellungsverfahren schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der klagende Arbeitgeber u. a. verpflichtete, die Arbeitspapiere des Beklagten ausgefüllt herauszugeben und ihm ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers setzte das Arbeitsgericht nach Anhörung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich gem. § 10 BRAGO mit dem angefochtenen Beschluss fest.
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