LAG Köln - Beschluss vom 03.04.2013
2 Ta 31/13
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 48/12

Streitwertbeschwerde; Persönlichkeitsverletzung

LAG Köln, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 31/13

DRsp Nr. 2013/15563

Streitwertbeschwerde; Persönlichkeitsverletzung

Der Unterlassungsanspruch gegenüber wahren, aber persönlichkeitsverletzenden Äußerungen über den Gesundheitszustand orientiert sich im Gegenstandwert am Jahreseinkommen. Der Hilfswert von 4.000 Euro tritt zurück , da § 15 AGG Anhaltspunkt für die Bewertung einer isolierten Persönlichkeitsverletzung (ohne hinzugetretenen weiteren Schaden) gibt. Bei eingeschränktem Adressatenkreis ohne weitere Auswirkungen erscheint ein Zwölftel des Jahreseinkommens angemessen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.12.2012 - 3 Ga 48/12 - teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.569,00 € festgesetzt.

Der Vergleichswert wird auf 16.707,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin des zugrundeliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist als Chefärztin einer B Klinik beschäftigt, deren kaufmännischer Direktor der Beklagte ist. Die Klägerin fiel wegen einer Brustkrebserkrankung im Jahr 2012 mehrfach aus. Ihre Arbeitgeberin wünschte das Arbeitsverhältnis zu beenden und insbesondere die Chefarztstelle neu zu besetzen. Zu diesem Zweck inserierte sie. Im Rahmen einer Nachfrage eines Bewerbers um die ausgeschriebene Position, erklärte der Beklagte: