Die sofortige Beschwerde vom 22. Oktober 2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Oktober 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Klagantrag zu 1. auf drei Bruttomonatsgehälter und für den Klagantrag zu 2. auf ein weiteres Bruttomonatsgehalt festgesetzt.
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