LAG Köln - Beschluss vom 05.07.2013
11 Ta 132/13
Normen:
§ 33 RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2227/12

Streitwert; Zeugnis

LAG Köln, Beschluss vom 05.07.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 132/13

DRsp Nr. 2013/24041

Streitwert; Zeugnis

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2013 - 9 Ca 2227/12 - dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren auf 6.716,66 € festgesetzt wird.

Normenkette:

§ 33 RVG;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

Zu Recht sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass hinsichtlich des eingeklagten und verglichenen Zeugnisanspruchs ein Monatsverdienst bei der Streitwertbemessung zugrundezulegen ist.