LAG Köln - Beschluß vom 03.07.1997
11 Ta 154/97
Normen:
BRAGO § 8 ; GKG § 12 ; ZPO §§ 3 ff;
Fundstellen:
MDR 1999, 121
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1010/96

Streitwert; Vergleichsmehrwert; Erörterungsgebühr

LAG Köln, Beschluß vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 11 Ta 154/97

DRsp Nr. 2000/2050

Streitwert; Vergleichsmehrwert; Erörterungsgebühr

»1. Der Vergleichsmehrwert führt auch in dem nach der BRAGO vorzunehmenden Wertfestsetzungsverfahren nicht zu einer Erhöhung des Verfahrensstreitwerts auch dann nicht, wenn die zusätzlich im Vergleich geregelten Punkte vorher erörtert worden sind. Einen Verfahrensstreitwert ohne Klageanträge kann es auch insoweit nicht geben. 2. Die Frage, ob sich die anwaltliche Erörterungsgebühr nach dem Verfahrensstreitwert oder dem Vergleichsmehrwert richtet, ist nicht im Wertfestsetzungs-, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. 3. Die anwaltliche Erörterungsgebühr entsteht nur für die Erörterung anhängiger Ansprüche.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ; GKG § 12 ; ZPO §§ 3 ff;
Vorinstanz: ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1010/96
Fundstellen
MDR 1999, 121