Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert des Verfahrens, in dem es um nachvertragliche Geheimhaltungspflichten und um die Verpflichtung, Wettbewerb zu unterlassen ging, auf DM 8.000,-- festgesetzt und ausgeführt, eine exakte Bezifferung sei nicht möglich, weshalb eine Festsetzung nach § 8 BRAGO erfolgen könne. Auch im Nichtabhilfebeschluss vom 26.02.1999 hat das Arbeitsgericht im Ergebnis darauf abgestellt, dass keine ausreichend verwertbaren Faktoren für eine Berechnung des Streitwerts vorhanden seien, weshalb der "Regel"-Streitwert nach § 8 BRAGO anzunehmen sei.
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