LAG Köln - Beschluss vom 30.09.2014
4 Ta 334/14
Normen:
§ 45 GKG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1606/14

Streitwert und WeiterbeschäftigungsantragStreitwert und FreistellungUnechter Hilfsantrag und Streitwert

LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 334/14

DRsp Nr. 2014/17676

Streitwert und Weiterbeschäftigungsantrag Streitwert und Freistellung Unechter Hilfsantrag und Streitwert

Ein unechter Hilfsantrag ist auch dann streitwerterhöhend, wenn über ihn keine Sachentscheidung getroffen wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrgen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.08.2014 - 2 Ca 1606/14 - abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 10.942,50 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 45 GKG;

Gründe

I. Zum Verfahrensstreitwert gilt Folgendes:

Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag mit drei Gehältern und den Zeugnisantrag mit dazugehörigem Hilfsantrag mit einem Gehalt bewertet. Gegen die Bewertung des Endzeugnisses und Zwischenzeugnisses mit einem Bruttomonatsgehalt wendet sich die Beschwerde offensichtlich nicht, wie sich insbesondere aus dem Schriftsatz vom 10.09.2014 ergibt. Die Bewertung insgesamt mit einem Monatsgehalt erscheint auch im vorliegenden Fall als zutreffend.

Offensichtlich will der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wie sich aus den Schriftsätzen vom 27.08.2014 und vom 10.09.2014 ergibt, dass der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt bewertet wird.