Zwischen den Parteien war eine Restlaufzeit des Dienstverhältnisses bis zum 30.06.2000, mithin von weiteren 36 Monaten sowie die Zahlung einer Gehaltserhöhung von monatlich 714,-- DM brutto im Streit. Unter Abzug eines sog. Feststellungsabschlages von 20 % ergab sich bei einem nicht streitigen monatlichen Gesamtbezug von 20.064,-- DM brutto gem. §§ 17 Abs. 3, 3 ZPO ein Gebührenstreitwert von
Klageantrag zu 1: 36 Monate x 20.064,-- DM
abzgl. 20 % Abschlag 577.843,20 DM
Klageantrag zu 2: 36 Monate x 714,-- DM 25.704,-- DM
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603.547,20 DM
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