I.
Der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, hat Klage gegen zwei Abmahnungen vom 26. und 27.09.2005 erhoben. In der Abmahnung vom 26.09.2005 wurde dem Kläger in drei Fällen die Verletzung seiner Anzeigepflichten im Krankheitsfall vorgeworfen, die andere Abmahnung betraf einen einzelnen Vorfall.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 23.03.2006 und gleichlautendem Beschluss vom 18.04.2006 den Streitwert gem. §§
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 06.06.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt.
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