LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.1996
9 Sa 1680/95
Normen:
ArbGG § 8 Abs. 2 § 61 Abs. 1 § 64 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 05.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 438/94

Streitwert: objektive Klagehäufung - Nebenansprüche bei Eingruppierungsfeststellungsklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 1680/95

DRsp Nr. 2001/15153

Streitwert: objektive Klagehäufung - Nebenansprüche bei Eingruppierungsfeststellungsklage

1. Setzt sich eine Klage aus mehreren Anträgen zusammen (objektive Klagehäufung), hat das Arbeitsgerichts den im Urteil festgesetzten Wert des Streitgegenstandes in einer Weise zu begründen, dass der Wert eines jeden Teilantrags, über den es entschieden hat, aus den Gründen ersichtlich ist. 2. Auch nach der Streichung des § 69 Abs. 2 ArbGG a.F. durch Art 1 Nr. 17 ArbGG ÄndG vom 26.06.1990 (BGBl I S. 1206) ist das Landesarbeitsgericht an den von dem Arbeitsgericht im Urteil festgesetzten Wert des Streitgegenstandes als Obergrenze der Beschwer grundsätzlich gebunden. 3. Etwas anderes gilt unverändert dann, wenn die Festsetzung offensichtlich unrichtig oder der Wert eines mit der Berufung verfolgten Teilanspruchs aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil nicht erkennbar ist; im letzteren Fall ist auch ein für mehrere Ansprüche gemeinsam festgesetzter Pauschalbetrag unverbindlich. 4. Im Zusammenhang mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage gestellte Klageanträge auf Einsicht in Personalnebenakten, auf Vermerk von Nebenakten und Ansammlungen von Fotokopien in der Personalhauptakte und auf Verwaltung von Schriftstücken der Nebenakte auch in der Personalakte sind vermögensrechtliche Ansprüche gem. § 64 Abs. 2 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 8 Abs. 2 § 61 Abs. 1 § 64 Abs. 2 ;