Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschlussverfahrens nach § 101 BetrVG, mit dem der Betriebsrat die Aufhebung der Einstellungen der Arbeitnehmerinnen Frau ... Frau ... und Frau ... sowie der Fuhrparkleiter Herren ... und ... begehrt hat. Frau ..., die nur etwa drei bis vier Wochen bei der Antragstellerin beschäftigt war, Frau ... und Frau ... bezogen einen monatlichen Bruttoverdienst von je 2.500,-- DM und Herr ... und Herr ... von je ... DM.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.10.1994 den Gegenstandswert des Verfahrens nach § 8 Abs. 2 BRAGO als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nach dem Vierteljahresverdienst der fünf Arbeitnehmer auf 61.500,-- DM festgesetzt.
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