Streitwert: negative Feststellungsklage - Statthaftigkeit der Berufung
LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 17 Sa 877/99
DRsp Nr. 2000/8296
Streitwert: negative Feststellungsklage - Statthaftigkeit der Berufung
1. Es ist nicht offensichtlich unrichtig, wenn das Arbeitsgericht in seinem Urteil, mit dem es auf den entsprechenden Klageantrag des Klägers festgestellt hat, daß der Kläger gegenüber seinem öffentlichen Arbeitgeber zu einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 7 Abs 2BAT nicht verpflichtet ist, den Streitwert nach § 61 Abs 1ArbGG deswegen auf 800 DM festgesetzt hat, weil an sich gemäß § 3ZPO von einem vollen Streitwert in Höhe von 1.000 DM und weil wegen des negativen Feststellungsklageantrages des Klägers nur von 80% des vollen Streitwertes auszugehen sei.2. In diesem Fall ist auch im Hinblick auf den Streitwert für die negative Feststellungsklage des Angestellten ein 20%iger Abschlag vom vollen Streitwert deswegen vorzunehmen, weil der öffentliche Arbeitgeber selbst in bezug auf die Klärung der vorstehenden Streitfrage von vornherein mit Erfolg keine Leistungsklage, sondern nur eine positive Feststellungsklage gegen seinen Angestellten erheben kann und weil im Hinblick auf den Streitwert für eine solche positive Feststellungsklage des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich ein 20%iger Abschlag vom vollen Streitwert zu erfolgen hat.
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