Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 10 Abs. 3 BRAGO).
Die Antragsgegnerin ist beschwerdebefugt. Zwar ist sie nicht nach prozessualen Vorschriften zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet (vgl. § 10 Abs. 2 BRAGO : "Erstattungspflichtiger Gegner"); sie ist aber als Arbeitgeberin grundsätzlich nach § 40 BetrVG zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies reicht aus, um eine Beschwerdeberechtigung zu bejahen (vgl. Beschluß der Beschwerdekammer vom 06.01.1994 - 7 Ta 344/94 -; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 12 Rdn. 136).
Das Rechtsmittel konnte jedoch keinen Erfolg haben.
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