LAG Berlin - Beschluß vom 07.04.1997
7 Ta 146/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO §§ 8 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin - 1.11.1996 - 47 Ca 17.164/96 -,

Streitwert: Kündigungsschutzklage und Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses

LAG Berlin, Beschluß vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 7 Ta 146/96

DRsp Nr. 1999/7718

Streitwert: Kündigungsschutzklage und Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses

Unterschiedliche Streitgegenstände sind getrennt von einander zu bewerten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO §§ 8 10 ;

Gründe:

In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin mit ihrer am 22. Mai 1996 eingegangenen Klage gegenüber der Beklagten zu 1.) den Antrag auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Mai 1996 und mit ihrer am 23. August 1996 eingereichten Klageerweiterung gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) die Anträge auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu jeder dieser beiden Beklagten im Umfang von je 20 Stunden pro Woche angekündigt. Im Kammertermin am 2. Oktober 1996 haben die Klägerin und die Beklagte zu 1.) einen prozeßbeendenden Vergleich geschlossen und ist die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) zurückgenommen worden.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 15.000,-- DM festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluß verwiesen. - Der Beschluß ist den Beschwerdeführern am 19. November 1996 zugestellt worden.