I. Der Kläger hat am 08.06.2005 Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung vom 30.05.2005, zugegangen am 02.06.2005, erhoben. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis etwas länger als ein Jahr bestanden. Auf das Arbeitsverhältnis ist im Übrigen das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Gütetermin vom 05.07.2005 durch Beschluss in Höhe eines Bruttomonatsgehalts festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 01.08.2005 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangene sofortige Beschwerde, in der Rechtsanwalt W. eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern fordert.
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