Die Klägerin war durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Geschäftsführerin der beklagten GmbH bestellt worden. In § 6 des Anstellungsvertrages war bezüglich der Dauer dieses Vertrages folgendes vereinbart:
"1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2001 in Kraft.
2. Innerhalb des ersten Jahres der Vertragsdauer können beide Parteien diesen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12.2002 kündigen. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist beiderseits auf 6 Monate zum Jahresende.
3. Eine Abberufung der Geschäftsführerin, welche durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann, gilt zugleich als Kündigung durch die Gesellschaft zu dem gem. Abs. 2 nächst zulässigen Termin und ist der Geschäftsführerin schriftlich durch den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung mitzuteilen.
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