Die Klägerin hat sich mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewendet, die die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1996 zum 31.03.1996 ausgesprochen hatte. Auf das Arbeitsverhältnis fand das noch keine Anwendung. Die Klägerin hat nicht nur beantragt, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24.02.1996 festzustellen, sondern einen weiteren Klageantrag gestellt, mit dem sie die Feststellung forderte, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.1996 hinaus fortbestehe. Sie hat dazu in der Klagebegründung ausgeführt, ihr seien zur Zeit keine anderen möglichen Beendigungstatbestände außer der Kündigung vom 24.02.1996 bekannt; es bestehe jedoch die Gefahr, daß die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits weitere Kündigungen aussprechen werde.
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