I.
Mit der am 26.11.1996 des Arbeitsgerichts Leipzig erhobenen Kündigungsschutzklage beantragte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 18.11.1996 sowie die Verurteilung des Beklagten, ihn im Falle des Obsiegens im Kündigungsrechtsstreit zu unveränderten Arbeitsbedingungen als wissenschaftlichen Überassistenten weiterzubeschäftigen.
Mit Endurteil vom 26.02.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 26.02.1997 hat das Arbeitsgericht Leipzig den Gebührenstreitwert für die anwaltliche Tätigkeit auf DM 19.827,-- (3 Bruttogehälter à DM 6.609,--) festgesetzt. Unter dem 01.04.1997, eingegangen am 03.04.1997 beim Arbeitsgericht, hat der Klägervertreter dagegen Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.04.1997 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|