LAG Chemnitz - Beschluß vom 15.05.1997
7 Ta 101/97
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 111
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 27.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 13413/96

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Chemnitz, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 7 Ta 101/97

DRsp Nr. 2001/5420

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und stellt er daneben Antrag auf Weiterbeschäftigung, ist der weitere Antrag mit einem Bruttomonatseinkommen getrennt zu bewerten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Mit der am 26.11.1996 des Arbeitsgerichts Leipzig erhobenen Kündigungsschutzklage beantragte der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 18.11.1996 sowie die Verurteilung des Beklagten, ihn im Falle des Obsiegens im Kündigungsrechtsstreit zu unveränderten Arbeitsbedingungen als wissenschaftlichen Überassistenten weiterzubeschäftigen.

Mit Endurteil vom 26.02.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 26.02.1997 hat das Arbeitsgericht Leipzig den Gebührenstreitwert für die anwaltliche Tätigkeit auf DM 19.827,-- (3 Bruttogehälter à DM 6.609,--) festgesetzt. Unter dem 01.04.1997, eingegangen am 03.04.1997 beim Arbeitsgericht, hat der Klägervertreter dagegen Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.04.1997 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.