I. Am 17.10.1995 erhob die seit mehr als sechs Monaten bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.956,00 DM beschäftigte Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Zwikkau und kündigte an, beantragen zu wollen,
1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27.09.1995 zum 31.12.1995 beendet worden ist, sondern fortbesteht.
2. Im Falle des Obsiegens zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Rechtsstreit wurde durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.
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