LAG Chemnitz - Beschluß vom 04.04.1996
6 Ta 48/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 9 ; GKG §§ 19, 25 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 150
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 24.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6465/95

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Chemnitz, Beschluß vom 04.04.1996 - Aktenzeichen 6 Ta 48/96

DRsp Nr. 1998/5823

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

Zwar handelt es sich bei dem Antrag auf Weiterbeschäftigung, der neben dem Feststellungsantrag auf Unwirksamkeit der Kündigung gestellt wird, um einen sog. unechten Hilfsantrag, der nur für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache verfolgt werden soll; gleichwohl sind bei der Streitwertbestimmung die Werte beider Anträge zusammenzurechnen, da § 19 GKG insoweit nicht anzuwenden ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 9 ; GKG §§ 19, 25 ;

Gründe:

I. Am 17.10.1995 erhob die seit mehr als sechs Monaten bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.956,00 DM beschäftigte Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Zwikkau und kündigte an, beantragen zu wollen,

1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27.09.1995 zum 31.12.1995 beendet worden ist, sondern fortbesteht.

2. Im Falle des Obsiegens zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Rechtsstreit wurde durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.