Dem Kläger, der seit 1974 bei der Beklagten als Elektriker tätig war, wurde das Arbeitsverhältnis erstmals am 03.07.1981 fristlos aufgekündigt. Mit einer am 15.07.1981 erhobenen Klage begehrte er die Feststellung des unbegrenzten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (5 Ca 2947/81).
Die Beklagte kündigte am 16.11.1981 das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.1981. Auch gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit einem unbegrenzten Klageantrag. Beide Rechtsstreite endeten durch einen am 17.12.1981 in der Sache 5 Ca 2947/81 abgeschlossenen Vergleich.
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