»Das LAG schließt sich der Kritik von Literatur und Rechtsprechung an dem Beschluß des BAG [vgl. vorst. zu c] in vollem Umfang an. Es verbleibt dabei, daß grundsätzlich für Kündigungsschutzklagen der Streitwert auf drei Monatsgehälter festzusetzen ist. ... Lediglich wenn sich aus dem Antrag bzw. seiner Begründung ein geringeres wirtschaftliches Interesse des Klägers ergibt oder wenn das KSchG keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet, kann dieser Wert unterschritten werden.«
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