ArbG Mainz, vom 24.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 53/86
Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Kriterien für die Ermessensausübung i.S. von § 3 ZPO
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 24.03.1986 - Aktenzeichen 1 Ta 55/86
DRsp Nr. 2001/5412
Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Kriterien für die Ermessensausübung i.S. von § 3ZPO
1. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG normiert nur eine Höchstgrenze, nicht aber einen Regelbetrag für die Streitwertbemessung bei Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses (Bestätigung von LAG Rheinland-Pfalz EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 10; LAGE § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 40).2. Weder § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG noch § 3ZPO lassen sich Regelmaßstäbe für die Gegenstandsfestsetzung entnehmen (entgegen BAG EzA § 12ArbGG Streitwert Nr. 36).3. Als im Rahmen der gemäß § 3ZPO erforderlichen Ermessensausübung zu berücksichtigende Umstände kommen u.a. die Vertragsdauer, der Familienstand, die Kinderzahl, das Alter des Arbeitnehmers sowie seine wirtschaftliche und soziale Stellung in Betracht (Bestätigung und Fortführung von LAG Rheinland-Pfalz EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 10).4. Die Gegenstandswertfestsetzung ist eine Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts, die in der Beschwerdeinstanz nur dahingehend überprüft werden kann, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die gesetzten Grenzen eingehalten hat (Bestätigung von LAG Rheinland-Pfalz EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 10).