Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Siegen (AnwBl 1984, 156) sind Ausbildungsverhältnisse - wenn auch besonders geregelte - Arbeitsverhältnisse im Sinne des weit auszulegenden § 12 Abs. 7 ArbGG. Die Vorschrift begrenzt aus sozialen Gründen die Höhe des Wertes für Beendigungsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen auf 3 Monatsbezüge. Es gibt keinen Grund, die vom Gesetzgeber in BBiG besonders geschützten und besonders schutzbedürftigen Auszubildenden aus der Rechtswohltat des § 12 Abs. 7 ArbGG herauszunehmen und mit höheren Werten (und höhere erstinstanzliche Kosten) zu belasten, als alle anderen Arbeitnehmer. Dies gilt entsprechend für das vorliegende "Praktikanten"-Verhältnis.
Für das Verfahren konnte daher ein Höchstwert von 3 Monatsbezügen à DM 1.450,-- DM = 4.350,-- nicht überschritten werden, weshalb die weiter gehende Beschwerde des Kläger-Vertreters unbegründet ist.
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