LAG Hamm - Beschluß vom 09.06.1994
8 Ta 196/94
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1;
Fundstellen:
EzA-SD 1994 (16), 10
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen - 4 (6) Ca 3593/93 - 23.03.94,

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

LAG Hamm, Beschluß vom 09.06.1994 - Aktenzeichen 8 Ta 196/94

DRsp Nr. 2001/5343

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

Wurde gegen einen Arbeitnehmer zweimal die fristgerechte Kündigung ausgesprochen und greift er beide Kündigungen in getrennten Rechtsstreiten an, ist der Wert des zweiten Kündigungsschutzverfahren ebenfalls nach dem des Vierteljahreseinkommen zu bemessen, wenn die Kündigungstermine 6 Monate oder mehr auseinanderliegen; andernfalls ist ein Abschlag zu machen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1;
Vorinstanz: ArbG Gelsenkirchen - 4 (6) Ca 3593/93 - 23.03.94,
Fundstellen
EzA-SD 1994 (16), 10