LAG Berlin - Beschluß vom 22.10.1984
2 Ta 102/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1985, 94
ARST 1985, 94
AuR 1985, 294
AuR 1985, 294
NZA 1985, 297
NZA 1985, 297

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

LAG Berlin, Beschluß vom 22.10.1984 - Aktenzeichen 2 Ta 102/84

DRsp Nr. 2001/5286

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

1. Werden mehrere Kündigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer mit gesonderten Feststellungsklagen in demselben Rechtsstreit angegriffen, ist der Gebührenstreitwert in der Regel einheitlich mit einer Vierteljahresvergütung zu bemessen; diese Beschränkung ist bei Beachtung des sozialen Schutzcharakters des § 12 Abs 7 Satz 1 ArbGG geboten.2. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Kündigungen handelt, die zu verschiedenen Zeitpunkten aus unterschiedlichem Kündigungsgrund ausgesprochen worden sind.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe: