LAG Nürnberg - Beschluß vom 07.02.1992
4 Ta 144/91
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NZA 1992, 617
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2442/91

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

LAG Nürnberg, Beschluß vom 07.02.1992 - Aktenzeichen 4 Ta 144/91

DRsp Nr. 2000/1941

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

»Die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG gilt jedenfalls auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Prozeß eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat und die mehreren Kündigungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.«Hat der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden, und stehen die Kündigungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang, gilt auch hier die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.