ArbG Kaiserslautern, vom 12.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1018/85
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 18.04.1986 - Aktenzeichen 1 Ta 63/83; 1 Ta 64/83
DRsp Nr. 2001/5411
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze
Auch dann, wenn mehrere Kündigungen Gegenstand eines Rechtsstreits sind, bildet der Betrag des Vierteljahresentgelts gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG die Höchstgrenze für die Gegenstandswertfestsetzung für den Rechtsstreit insgesamt ohne daß wegen der Mehrzahl der angefochtenen Kündigungen jeweils eine Streitwerterhöhung über diese Vorschrift hinaus in Betracht kommt (wie BAG AP Nr. 16 zu § 12ArbGG 1953; BAG EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr 34; LAG München EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 24 - entgegen LAG Düsseldorf EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 2; LAG Düsseldorf LAGE § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr 39; LAG Hamburg AnwBl 1984, 316; LAG Hamm KostRsp ArbGG § 12 Nr 92; LAG Kiel AnwBl 1985, 99; LAG Köln EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 29).
Normenkette:
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