Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - ein Verfahren - dreifaches Bruttogehalt als Höchstgrenze
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 12.05.1982 - Aktenzeichen 1 Ta 63/82
DRsp Nr. 2001/5415
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - ein Verfahren - dreifaches Bruttogehalt als Höchstgrenze
Der Streitwert ist gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auch dann nur einmal in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten festzusetzen, wenn es aufgrund eines zusammenhängenden (Lebens-) Sachverhalts dazu kommt, daß mehrmals Kündigungen ausgesprochen werden.