LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.02.1988 6 Ta 22/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 59
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 73
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3252/87
Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung
LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 6 Ta 22/87
DRsp Nr. 2001/5398
Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung
»Werden in einem Kündigungsschutzverfahren auch Lohnansprüche für die Zeit nach dem den Gegenstand der Kündigungsschutzklage bildenden Beendigungszeitpunkt geltend gemacht, ist der Streitwert der Leistungs- und der Feststellungsklage bis zur Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG wirtschaftlich identisch. In einem solchen Falle ist der jeweils höhere Wert als Streitwert festzusetzen.«
Normenkette:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Gründe:
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