I.
Am 13.03.1987 unterzeichnete der bei der Beklagten. seit 1977 als Metallarbeiter beschäftigte Kläger eine Erklärung, wonach das Arbeitsverhältnis mit demselben Tage endete. Mit der Klage vom 01.04.1987 hat der durch den Beschwerdeführer zu 1) vertretene Kläger folgende Anträge gestellt:
1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die Erklärung vom 13.03.1987 nicht aufgelöst ist.
2) die Beklagte wird verurteilt, den. Kläger weiterhin über den 13.03.1987 hinaus den monatlichen Bruttolohn (mindestens einen Stundenzeitlohn von 14,67 DM) weiterhin zu bezahlen.
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