Gründe:
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz, Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit welcher der durch eine etwa zu hohe Wertfestsetzung beschwerte Beteiligte Ziff. 1 ersichtlich den Kostenstreitwert mit DM 13.656,-- (= 3 x DM 3.052,-- + DM 4.500,--) statt der vom Arbeitsgericht festgesetzten DM 41.124,-- (= 12 x DM 3.052,-- + DM 4.500,--) bewertet wissen will, hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.