I.
Der Kläger stand seit 1979 als Taxifahrer in dem Taxiunternehmen der Beklagten, die mehr als 5 Arbeitnehmer außer den Auszubildenden beschäftigt, gegen einen Monatslohn von 1.700 DM brutto in einem Arbeitsverhältnis. Am 4. bzw. 7.11.1983 kündigte die Beklagte dem Kläger das Arbeitsverhältnis zum 18.11.1983 ordentlich auf.
Mit seiner am 24.11.1983 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung begehrt (Antrag zu 1.). Zugleich hat er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung (Antrag zu Ziff. 2.), auf Zahlung des Lohnes für 12 Arbeitstage und von 24 Überstunden im Monat November 1983, der Löhne für die Monate Dezember 1983, Januar und Februar 1984 sowie des Weihnachtsgeldes im Gesamtbetrag von 6.675 DM (Antrag zu Ziff. 3.) und auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Antrag zu Ziff. 4.) geltend gemacht.
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