Die zulässige Beschwerde (§
Die Klägerin hat mit der Kündigungsschutzklage das unbegrenzte Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, indem sie beantragt hat, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 28.4.1988 nicht aufgelöst worden ist. Sie hat nicht etwa nur die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gerügt, sondern die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt. Damit ist der Gegenstandswert der Klage nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG mit drei Monatsverdiensten zu bemessen.
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