Die zulässige Beschwerde (§
Dem Erkenntnis des Arbeitsgerichts ist voll beizutreten. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich die Beschwerdekammer zu eigen macht (§ 543 ZPO). wird Bezug genommen.
Die Ansicht der Beschwerdeführer, das Berufsausbildungsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis, so dass § 12 Abs. 7 ArbGG nicht anwendbar sei, ist irrig. Der Berufsausbildungsvertrag ist nach § 3 Abs. 2 BBiG ein Arbeitsvertrag (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl., S. 1005) mit besonderer Ausgestaltung (vgl. Palandt, BGB, 39. Aufl., Einf. v. §
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