»... Der Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG 1979 liegt der Gedanke zugrunde, daß der Betrag maßgebend sein soll, der dem ArbNehmer für [drei Monate] vom ArbGeber geschuldet wird. Damit sind Zuschläge und andere Zulagen zu berücksichtigen, die Leistungen im Bezugszeitraum abdecken. Beträge, die bei besonderer Gelegenheit gezahlt werden, wie z.B. die Weihnachtsgratifikation, zusätzliches Urlaubsgeld und Jubiläumszuwendungen, durch die auch Leistungen außerhalb des Bezugszeitraumes mit erfaßt werden, bleiben hier ebenso außer Ansatz wie bei der Bemessung der Höhe der Abfindung nach § 10 KSchG (vgl. dazu Hueck, KSchG § 10 Anm. 6 m. w. Hinw. ..). «
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