1. Unter "Arbeitsentgelt" i.S. von § 12 Abs. 7ArbGG fallen anteilig auch solche Kosten, die erkennbar Entgeltscharakter tragen und eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit im Bezugszeitraum darstellen (hier: 13. Monatsgehalt).2. Ein neben dem Feststellungsantrag gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 hat insoweit Erfolg, als der Beschwerdeführer das 13. Monatsgehalt bei der Bewertung des Bestandsschutzantrags mit berücksichtigt wissen will; im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
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